Imkerverein Beuerberg // Tel. 08179-8264 // e-mail: imkerverein-beuerberg@gmx.de




Satzung Imkerverein Beuerberg



I. Name, Sitz und Zweck


§ 1: Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Imkerverein Beuerberg".

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde 82547 Eurasburg und soll vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2: Zweck und Aufgaben


Der Imkerverein Beuerberg (nachfolgend als IVB genannt) erstrebt den Zusammenschluss der Imker im Gemeindebereich 

und der Umgebung nach freien, demokratischen Grundsätzen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht, des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Erhaltung der heimischen Bienen- und Pflanzenwelt sowie die Förderung und Schulung des Imkernachwuchses. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern im Interesse der Allgemeinheit in gemeinnütziger Weise zur Sicherung der Pflanzenbefruchtung durchgeführt.


Dies soll vornehmlich erreicht werden, durch:


1. Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und zweckdienlichen Organisationen.


2. Unterstützung aller Maßnahmen und Bestrebungen der Mitglieder, die der Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Bienenhaltung dienlich sind.


3. Verhütung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten (Seuchen), Förderung der Zucht.


4. Förderung und Verbesserung der Bienenweide und der natürlichen Umwelt.


5. Zusammenarbeit mit anderen Imkervereinen, dem Verband Bayerischer Bienenzüchter e.V. in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Imker.


Zur Erreichung des Vereinszweckes wird bestimmt:


a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.


b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


c)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins Beuerberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


I I . Mitglieder, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss, Rechte und Pflichten der Mitglieder


§3: Mitglieder


Der Verein besteht aus:


1. ordentlichen Mitgliedern, 

2. Ehrenmitgliedern

3. fördernden Mitgliedern.


Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, sowie Institute, Firmen oder Körperschaften (juristische Personen).

Personen, die sich um den Verein oder die Sache der Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Institute, Firmen, Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften beitreten.


§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die vom Verband Bayerischer Bienenzüchter e.V. an die Ortsvereine hinaus gegebene Mitgliederlisten oder durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt wird rechtskräftig, wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch seitens des Vorstandes des Imkerverein Beuerberg sowie des Vorstands des VBB erfolgt.



 § 5: Ende der Mitgliedschaft 


Die Mitgliedschaft endet:


1.durch Ableben,

2.durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Ortsverein erklärt werden muss,

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen.

4. durch Ausschluss wegen verbandsschädigenden, satzungswidrigen und unehrenhaften Verhaltens. Ausschlussverfahren geregelt in der Satzung des VBB.


§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder.


I. Jedes Mitglied hat das Recht:


1. Zur Wahrung seiner imkerlichen Interessen um Unterstützung durch den Verein zu bitten.

2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

3. Beim Verein Anträge zu stellen.

4. Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen zu benützen und die den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.


II. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung:


1. Die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

2. Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Die Vereinsbeiträge (auch durch SEPA-Lastschrift) zu entrichten. 

4. Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln.


I I I . Organe des Vereins, deren Rechte und Pflichten 


§7: Organe


Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:


a) die Mitgliederversammlung 

b) den Vorstand,

c) die Vorstandschaft.


§ 8: Mitgliederversammlung


Alljährlich findet im 1. Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen ist. 

Die Einladung hat wahlweise schriftlich als Brief oder in elektronischer Form aber auch als Veröffentlichung in einem Printmedium (z.B. Tageszeitung Münchner Merkur) so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen Versendung und dem Tage der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegt. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zugeben, im Falle von Satzungsänderungen sind die zu ändernden §§ zu nennen.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird. Für die Einberufung gelten dieselben Bedingungen, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so führt für diesen Punkt der 2. Vorsitzende die Mitgliederversammlung.

Über die Versammlung und ihrer Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vorstandschaft eine Niederschrift zu fertigen und von ihm, sowie vom Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann ergänzend durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.


§9: Stimmrecht in der Mitgliederversammlung


Bei Wahlen und Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist jedoch nur solange beschlussfähig, als die Hälfte der erschienenen Mitglieder noch anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Änderungen des Jahresbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung mit

2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen. 

Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins

bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.


Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt sind oder im Laufe der Tagung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung daraufgesetzt werden.


§ 10: Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen:


a. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,

b. Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung der Vorstandschaft

c. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes für das neue Geschäftsjahr.

d. Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren.

e. Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

f. Änderung der Satzung,

g. Genehmigung der Vereinseinrichtungen geschäftlicher Art,

h. Beschlussfassung über Beschwerden gegen Vorstand und Vorstandschaft,

i. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

j. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k. endgültige Verbescheidung von Beschwerden,

l. Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung, 

m. Auflösung des Vereins.


§ 11: Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die laut Finanzamt oder Registergericht erforderlich sind.


§ 12: Vorstandschaft 


Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus.


1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

3. dem Kassier,

4. dem Schriftführer.


Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis zum Schluss des Kalenderjahres, in welchen die Neuwahl stattzufinden hat. Die Amtszeit beginnt sofort nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl der Vorstandschaft ist offene Abstimmung zulässig, außer es wird von der Mitgliederversammlung geheime Abstimmung gewünscht. Erledigt sich ein Amt während der Amtsdauer, so erfolgt Ergänzungswahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

Die Bestellung der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder kann durch jede Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung zuschulden kommen ließ oder sich zur ordentlichen Führung der Vereinsgeschäfte als untauglich erwiesen hat.

Die Vorstandschaft führt die Aufgaben und Beschlüsse durch, die Ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenwurden, trifft alle Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes und verwaltet das Vermögen nach dem genehmigten Haushaltsvoranschlag.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen worden sind und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Es kann Ihnen im Verhältnis ihrer Müheverwaltung eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Aufwandsentschädigung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Die Zuständigkeit der Vorstandschaft erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§10). 


Ihre Aufgaben sind insbesondere:


1. Die Behandlung von fachlichen Fragen der Bienenzucht,

2. Vorbehandlung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, 

3. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrung von Verdienten auf dem Gebiete der Bienenzucht,

4. Vorbehandlung aller Vorlagen und Anträge für die Mitgliederversammlung,

5. Ausarbeitung der notwendigen Geschäftsordnung,

6. Die Verfügungssumme der Vorstandschaft beträgt bis zu 1000,- € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsvorschlags.



 I V. Allgemeines


§ 13: Kassenrevisoren


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der aktiven Wahlperiode 2 Kassenrevisoren, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, besonders auch nach sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, zu prüfen und Bericht darüber an die Mitgliederversammlung zu erstatten. Mindestens einmal jährlich haben sie eine Prüfung durchzuführen.


§ 14: Betriebsmittel


Die zur Erfüllung der Zwecke des Vereins nötigen Mittel werden beschafft:


1. aus den Vereinsbeiträgen,

2. aus Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins, 

3. aus sonstigen Zuwendungen.


§ 15: Vereinsvermögen


Das Vereinsvermögen besteht aus den angesammelten Geldbeträgen und aus dem Wert des Inventars.

Wenn der Verein vorübergehend Vermögen ansammelt, so gilt dieses Vermögen als Zweckvermögen, das für vorher bestimmte Zwecke der Förderung der

Bienenzucht in dem Zeitpunkt zu verwenden ist, in dem das Vermögen die erforderliche Höhe erreicht hat und die Durchführung der geplanten Aufgaben möglich und zweckmäßig ist.


§ 16: Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr erstreckt sich auf das Kalenderjahr.


 

§ 17: Auflösung des Vereins


Der Verein kann nur in einer ordentlichen und ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 

mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten (§ 9) nach vorheriger Beratung in der 

Vorstandschaft aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eurasburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Natur zu verwenden hat.


§ 18: Schlussbestimmung


Die Vorstandschaft kann notwendige redaktionelle Änderungen oder Vorbereitungen, die eventuell für eine spätere Eintragung ins Vereinsregister nötig sind, vornehmen.


Vorstehende Satzung erlangte mit dem Tage der Errichtung am 27.03.2023 Wirksamkeit


Anwesende Mitglieder der Jahreshauptversammlung vom 27.03.2023




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